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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 77
Gebührenfreiheit
Wird persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Bundesgebührengesetzes in Anspruch genommen, ist in dem an die deutsche Auslandsvertretung gerichteten Ersuchen oder in dem Begleitschreiben hierauf hinzuweisen.