Inhalt
§ 98
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) 1Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie – sofern der Antrag den Formvorschriften entspricht – diesen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt G Abgabenachricht. 2Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) 1Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt H den Eingang des Antrags. 2Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.