Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Kolumbien

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2013 II S. 1580); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2013 II S. 1275); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 171, 2004 II S. 1786)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Kolumbien lässt Postzustellungen auch aus Staaten zu, die selbst Widerspruch gegen Artikel 10 HZÜ eingelegt haben, solange diese den entsprechenden Verfahrensvorschriften entsprechen.
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Migratorios, Consulares y Servicio al Ciudadano
Edificio Luis López de Mesa
Carrera 6, Número 9 – 46
Bogotá D.C
Kolumbien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in spanischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bogota kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörde ist das
Ministerio de Relaciones Exteriores
Dirección de Asuntos Migratorios, Consulares y Servicio al Ciudadano
Edificio Luis López de Mesa
Carrera 6, Número 9 – 46
Bogotá D.C.
Kolumbien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Nach der kolumbianischen Zivilprozessordnung werden Zeugen in der Weise vernommen, dass an sie bestimmte Fragen gerichtet werden. Rechtshilfeersuchen sind daher so abzufassen, dass das ersuchte Gericht an den Zeugen fortlaufend genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bogota erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.