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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 81
Einforderung eines Kostenvorschusses
1Die Stellung von Ersuchen ist, soweit gesetzlich zulässig (§§ 379, 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, §§ 13, 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. 2Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Kosten anzusehen, die durch die Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen entstehen. 3Der Vorschuss ist spätestens bei Absendung des Ersuchens anzufordern.