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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 113
Durchführung der formlosen Zustellung
(1) Das zuzustellende Schriftstück ist dem Empfänger durch den nach § 110 Absatz 2 zuständigen Beamten oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher zu übergeben.
(2) Empfänger im Sinne des Absatzes 1 ist die im Zustellungsantrag genannte Person oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter (entsprechend §§ 170 und 171 der Zivilprozessordnung).
(3) 1Dem Empfänger ist zunächst die Gelegenheit zu geben, sich das Schriftstück anzusehen, damit er über die Annahme entscheiden kann. 2Ist nur die formlose Zustellung zulässig, so ist er darüber aufzuklären, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist, dass aber unter Umständen das ausländische Verfahren ohne Rücksicht auf eine Annahmeverweigerung durchgeführt werden und er auch sonst Nachteile im Ausland erleiden kann. 3Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und im Begleitbericht (§ 24) zu vermerken.