Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 59
Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
(1) 1Das ausländische Gericht kann gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung gebeten werden, bei der Erledigung besondere Vorschriften des deutschen Rechts zu beachten. 2Dies ist unter Nummer 12.1 in Formblatt A zu beantragen.
(2) Die Erhebung von Kosten ist nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung zulässig.