Inhalt
§ 64h
Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten
1Verfahrensbeteiligte und ihre Vertreter dürfen in allen Vertragsstaaten des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 bei Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen ersuchter Stellen anwesend sein (Artikel 7 des Übereinkommens). 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Eine Video- oder Telefonzuschaltung sollte das deutsche Gericht bei der ersuchten Stelle erbitten.