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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 56
Allgemeines
(1) Die EU-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Arten der Beweisaufnahme:
Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht (Artikel 12 bis 18 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt A, §§ 58 bis 62);
unmittelbare Beweisaufnahme durch das Prozessgericht (Artikel 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, Formblatt L, § 63);
Vernehmung durch die deutsche Auslandsvertretung (Artikel 21 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, § 63a).
(2) 1Die Formblätter der EU-Beweisaufnahmeverordnung einschließlich der Eintragungen in diese und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). 2Die Formblätter können auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen abgerufen werden. 3Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 5 Absatz 2 EU-Beweisaufnahmeverordnung).