Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 24
Begleitbericht
(1) 1Der Begleitbericht (§ 7 Nummer 2) kann in abgekürzter Form auf einen Abdruck des Ersuchens oder des Begleitschreibens gesetzt werden. 2Ist dies ausnahmsweise untunlich, so sind in dem Bericht die Rechtsangelegenheit und der Grund der Vorlage kurz zu bezeichnen. 3Der Inhalt des Ersuchens braucht in dem Bericht nicht wiederholt zu werden.
(2) Ist die Landesjustizverwaltung schon früher mit der Sache befasst gewesen, so ist darauf hinzuweisen.