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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 75
Festsetzung und Einziehung der Gebühren
(1) Nach Nummer 1320 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen (§ 9) eine Gebühr erhoben.
(2) 1Die im Einzelfall zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. 2In der Regel sind zu erheben:
bei Zustellungsanträgen
30,00 €
bei sonstigen Ersuchen
40,00 €
3Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. 4In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.
(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern beispielsweise bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.