Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Kuba

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (gegebenenfalls Landesjustizverwaltung) mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit und der Kostenfreiheit enthalten.
f)
Die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kubanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV. Kosten

Für die Erledigung von Ersuchen wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind. Für eine Kostenfreiheit verlangen die kubanischen Behörden die ausdrückliche Zusicherung im Ersuchen, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Zustellungsanträge keine Kosten verlangen.