Inhalt
(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) 1Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. 2Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
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Zustellung durch ausländische Empfangsstellen,
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Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen,
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Zustellung durch Postdienste,
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elektronische Zustellung,
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unmittelbare Zustellung.