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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 34
Allgemeines
(1) Die EU-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) 1Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EU-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung nicht statt. 2Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EU-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen,
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen,
Zustellung durch Postdienste,
elektronische Zustellung,
unmittelbare Zustellung.