Inhalt
§ 53
Zuzustellende Schriftstücke und Fristen
(1) 1Sofern in der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung oder im Länderteil nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn dem Zustellungsantrag ein Exemplar der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt wird. 2Bei Zustellungen an mehrere Empfänger ist für jeden Empfänger ein gesonderter Zustellungsantrag zu stellen.
(2) 1Im Übrigen findet § 35 Anwendung. 2Hinsichtlich Terminen und Fristen ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monate, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.