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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 122
Zustellungsnachweis auf einer Zweitausfertigung
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Exemplaren übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der Exemplare zu setzen oder damit zu verbinden.