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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 127
Zuständigkeit für die Erledigung eingehender Ersuchen
(1) 1Für die Erledigung aus dem Ausland eingehender Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll. 2Dies ergibt sich aus § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Ausführungsregeln zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. 3Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) 1Vernehmungen sind stets von einem Richter vorzunehmen. 2Ein Referendar soll hiermit nicht beauftragt werden.
(3) 1Die Zentralstellen nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung, die in jedem Bundesland und beim Bundesamt für Justiz eingerichtet sind (§ 1074 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), haben lediglich unterstützende Funktion. 2Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 3Nur in begründeten Ausnahmefällen leiten Zentralstellen Ersuchen an das zuständige Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an die zuständige Zentralstelle weiter.