Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Kanada

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)1
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zentrale Behörden sind die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Stellen (vgl. Anlage), zudem das „Global Affairs Canada, Criminal, Security and Diplomatic Law Division (JLA), 125 Sussex Drive, Ottawa, Ontario, K1A 0G2, Canada“ (Artikel 2 HZÜ). Zustellungsanträge sind vorrangig an die Zentralen Behörden der einzelnen Provinzen und Territorien zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ) vergleiche Anlage. Das Verfahren der nichtförmlichen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) an das Generalkonsulat in Toronto mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung mitzuteilen.
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Stelle (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache (vergleiche Anlage) erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Generalkonsulat in Toronto auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.
In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung der Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutabnahme und seine eigene Bestellung als „Commissioner“ zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zur Stellung von Zustellungsanträgen sind befugt
der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada,
je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) oder das Ministry of the Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums,
Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk,
Central Authority for Alberta,
Deputy Minister of Justice for Northwest Territories,
Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien,
Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen,
Local Registrars (örtliche Urkundsbeamte),
Sheriffs und Huissiers (Gerichtsvollzieher),
Revenu Quebec (Einkommenssteuerbehörde Quebec).
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.
Bei der Ausführung von Zustellungen durch kanadische Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 100 kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird (vgl. Abschnitt II.1.d).
Verzeichnis der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen
Provinz oder Territorium
Anschrift der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörde
Sprache der Übersetzung oder Mitteilung
Alberta
Ministry of Justice and Solicitor General Office of the Sheriff – Civil Enforcement
2nd Floor, 108th Street
Building
9942-108 Street
Edmonton, Alberta
T5K 2J5
Kanada
englisch
Britisch-Columbia
Ministry of Justice for British Columbia Order-in-Council
Administration Office
P.O. Box 9280 Stn Prov Govt
Victoria, British Columbia
V8W 2C5
Kanada
englisch
Manitoba
Manitoba Department of Justice
c/o Director of Civil Legal Services
Suite 730-405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Kanada
englisch oder französisch
Neu-Braunschweig
Office of the Attorney-General of New Brunswick
c/o Director of Legal Services
Chancery Place
P.O. Box 6000
Frederiction, New Brunswick
E3B 5H1
Kanada
englisch oder französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.
Neufundland und Labrador
Department of Justice
4th Floor, East Block,
Confederation Building
Box 8700
St. John's, Newfoundland and Labrador
A1B 4J6
Kanada
englisch
Neu-Schottland
Attorney General of Nova Scotia Legal Services Division
5151 Terminal Road
4th Floor
P.O. Box 7
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Kanada
englisch
Nordwest-Territorien
Department of Justice
Government of the Northwest Territories
PO Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Kanada
englisch oder französisch
Nunavut
Clerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Department of Justice
Government of Nunavut
PO Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Kanada
englisch oder französisch
Ontario
Ministry of the Attorney General
Ontario Court of Justice
393 Main Street
Haileybury, Ontario
P0J 1K0
Kanada
englisch oder französisch
Prinz-Edward-Insel
Attorney General of Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
C1A 7N8
Kanada
englisch
Quebec
Central Authority for Québec
Direction des services professionnels
Entraide internationale
Ministère de la Justice
1200, route de l'Église, 2ème étage
Québec
G1V 4M1
Kanada
französisch
Saskatchewan
Ministry of Justice
Court Services Division
c/o Jennifer Fabian Regristrar
Court of Queen's Bench
Court House
2425 Victoria Avenue
Regina, Saskatchewan
S4P 4W6
Kanada
englisch oder französisch
Yukon
Director of Court Services J-3
P.O. Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Kanada
englisch oder französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.

1 [Amtl. Anm.:] Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.