Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 07.07.2026
Fassung: 19.10.1956
Kanada

A. Rechtsgrundlagen

I.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
II.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848; BGBl. 1954 II S. 15); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
III.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
1
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848; BGBl. 1954 II S. 15); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2
Unterhalt1
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

B. Ausgehende Ersuchen

I.
Zustellung
1
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
2
durch ausländische Stellen:
2.1
Zentrale Behörden sind die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Stellen (vergleiche Anlage), zudem das
Global Affairs Canada
Criminal, Security and Diplomatic Law Division (JLA)
125 Sussex Drive
Ottawa, Ontario, K1A 0G2
Kanada
(Artikel 2 HZÜ).
Zustellungsanträge sind vorrangig an die Zentralen Behörden der einzelnen Provinzen und Territorien zu richten.
2.2
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
2.3
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ), vergleiche Anlage. Das Verfahren der formlosen Zustellung ist in Kanada nicht bekannt.
2.4
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleiter) an das Generalkonsulat in Toronto mit der Bitte, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung mitzuteilen.
2.5
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
3
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.
II.
Beweisaufnahme
1
durch ausländische Stellen:
1.1
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Stelle (vergleiche Anlage) zu richten.
1.2
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder französische Sprache (vergleiche Anlage) erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
1.3
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Generalkonsulat in Toronto auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
1.4
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen hin über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.
In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung der Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutabnahme und seine eigene Bestellung als „Commissioner“ zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden.
2
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Generalkonsulat in Toronto erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat in Toronto zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat in Toronto.

C. Eingehende Ersuchen

I.
Zustellung
1
durch zuständige Stelle:
1.1
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO). Zur Stellung von Zustellungsanträgen sind befugt:
1.1.1
der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada
1.1.2
je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) oder das Ministry of the Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums
1.1.3
Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk
1.1.4
Central Authority for Alberta
1.1.5
Deputy Minister of Justice for Northwest Territories
1.1.6
Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien
1.1.7
Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen
1.1.8
Local Registrars (örtliche Urkundsbeamte)
1.1.9
Sheriffs und Huissiers (Gerichtsvollzieher)
1.1.10
Revenu Quebec (Einkommenssteuerbehörde Quebec)
1.2
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
1.3
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
1.4
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
1.5
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
1.6
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
II.
Beweisaufnahme
1
durch zuständige Stelle:
1.1
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
1.2
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
1.3
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

D. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Bei der Ausführung von Zustellungen durch kanadische Behörden entstehen in der Regel Kosten in Höhe von 100 kanadischen Dollar; in der Regel wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird (vergleiche Abschnitt B.I.2.2.4).

Kanada Anlage Verzeichnisder Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen

Provinz oder Territorium
Anschrift der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen
und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörde
Sprache der Übersetzung
oder Mitteilung
Alberta
Ministry of Justice and Solicitor
General
Office of the Sheriff – Civil Enforcement
9nd Floor, 10365-97 Street NW
Edmonton,
Alberta T5J 3W7
Kanada
englisch
Britisch-Columbia
Ministry of Justice for British Columbia
Ministry of Attorney General
Order in Council Administration
Office
5th Floor, 1001 Douglas St.
(Box 9280 Stn Prov Gov)
Victoria
British Columbia V8W 2C5
Kanada
englisch
Manitoba
Manitoba Justice
Legal Services Branch
Manitoba Justice
730-405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Kanada
englisch
oder
französisch
Neu-Braunschweig
Office of the Attorney General of New Brunswick
c/o Director of Legal Services
Chancery Place,
P.O. Box 6000
Frederiction, New Brunswick
E3B 5H1
Kanada
englisch
oder
französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.
Neufundland und Labrador
Department of Justice
Government of Newfoundland and Labrador
4th Floor, East Block,
Confederation Building
Box 8700 St. John's, Newfoundland and
Labrador
A1B 4J6
Kanada
englisch
Neu-Schottland
Attorney General of Nova Scotia
Legal Services Division
1690 Hollis Street
P.O. Box 7
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Kanada
englisch
Nordwest-Territorien
Department of Justice
Government of the
Northwest Territories
PO Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Kanada
englisch
oder
französisch
Nunavut
Clerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Department of Justice
Government of Nunavut
PO Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Kanada
englisch
oder
französisch
Ontario
Ministry of the Attorney General
Ontario Court of Justice
393 Main Street
Haileybury, Ontario
P0J 1K0
Kanada
englisch
oder
französisch
Prinz-Edward-Insel
Attorney General of Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
C1A 7N8
Kanada
englisch
Quebec
Autorité centrale du Québec
Direction des orientations, des affaires législatives
et de la refonte
Entraide internationale
Ministère de la Justice
1200, route de l’Église, 4ème étage
Québec (Québec)
G1V 4M1
Kanada
französisch
Saskatchewan
Ministry of Justice
Court Services Division
310–1855 Victoria Ave, Regina, Saskatchewan,
S4P 3T2,
Kanada
englisch
oder
französisch
Yukon
Director of Court Services
J-3, P.O. Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Kanada
englisch
oder
französisch
Die Zentrale Behörde kann sich das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass zuzustellende Schriftstücke je nach der Sprache, die der Empfänger versteht, in die englische oder französische Sprache übersetzt sind.

1 [Amtl. Anm.:] Das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt derzeit in den Provinzen British Columbia, Ontario und Manitoba. Informationen finden sich unter https://www.bundesjustizamt.de/Auslandsunterhalt. Soweit das Haager Unterhaltsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, wird auf die dortigen Informationen zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf verwiesen.