Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Nigeria

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an den zuständigen „Chief Registrar/High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an den zuständigen „Chief Registrar/High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

Anlage Verzeichnis

der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen
Bundesstaat
Anschrift der zuständigen Behörde
Abia
Chief Registrar/High Court Aba
Abuja
Chief Registrar/High Court Abuja
Adamawa
Chief Registrar/High Court Yola
Akwa Ibom
Chief Registrar/High Court Uyo
Anambra
Chief Registrar/High Court Awka
Bauchi
Chief Registrar/High Court Bauchi
Bayelsa
Chief Registrar/High Court Yenagoa
Benue
Chief Registrar/High Court Makurdi
Borno
Chief Registrar/High Court Maiduguri
Cross River
Chief Registrar/High Court Calabar
Delta
Chief Registrar/High Court Asaba
Ebonyi
Chief Registrar/High Court Abakaliki
Edo
Chief Registrar/High Court Benin City
Ekiti
Chief Registrar/High Court Ado Ekiti
Enugu
Chief Registrar/High Court Enugu
Gombe
Chief Registrar/High Court Gombe
Imo
Chief Registrar/High Court Owerri
Jigawa
Chief Registrar/High Court Dutse
Kaduna
Chief Registrar/High Court Kaduna
Kano
Chief Registrar/High Court Kano
Katsina
Chief Registrar/High Court Katsina
Kebbi
Chief Registrar/High Court Birninkebbi
Kogi
Chief Registrar/High Court Lakoja
Kwara
Chief Registrar/High Court Ilorin
Lagos
Chief Registrar/High Court Lagos
Nassarawa
Chief Registrar/High Court Lafia
Niger
Chief Registrar/High Court Minna
Ogun
Chief Registrar/High Court Abeokuta
Ondo
Chief Registrar/High Court Akure
Osun
Chief Registrar/High Court Osogbo
Oyo
Chief Registrar/High Court Ibadan
Plateau
Chief Registrar/High Court Jos
Rivers
Chief Registrar/High Court Port Harcourt
Sokoto
Chief Registrar/High Court Sokoto
Taraba
Chief Registrar/High Court Jalingo
Yobe
Chief Registrar/High Court Damatura
Zamfara
Chief Registrar/High Court Gusau