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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 100
Arten der Zustellung
(1) 1Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. 2Die Zustellung wird bewirkt
1.
durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder
2.
in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.
(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.