Inhalt
§ 100
Arten der Zustellung
(1) 1Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. 2Die Zustellung wird bewirkt
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durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder
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in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.
(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.