Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Dänemark
(ausschließlich Färöer und Grönland)

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133), unter Beachtung der Besonderheiten (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70, ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21, ABl. L 19 vom 21.01.2021, S. 1)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Vereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1, unter Beachtung der Besonderheiten ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70)
Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1). Kapitel VII der Verordnung, das auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden eingeht, ist nicht auf Dänemark anwendbar.
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist jedoch aufgrund des Postwesens in Dänemark derzeit nur per Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält lediglich den Namen des Empfängers und den Zustellzeitpunkt, jedoch keine Unterschrift.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Justizministerium (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO und Zentralstelle nach Artikel 4 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen:
Justitsministeriet
Slotsholmsgade 10
1216 København K.
Dänemark.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in dänischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/ siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende Gericht des Ortes, wo die Rechtshilfe vorzunehmen ist, zu richten (Hilfe zu der Gerichtssuche unter: https://www.domstol.dk/selvbetjening/find-ret/).
In Kopenhagen zu erledigende Rechtshilfeersuchen sind an das „Justitsministeriet, Slotsholmsgade 10, 1216 Kopenhagen K, Dänemark“ zu richten (Artikel 2 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Es empfiehlt sich, den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. Für Begleitschreiben ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.
e)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den dänischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und das Justizministerium die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und dänischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in dänischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 EuZVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nur nach Maßgabe des Artikels 5 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die dänischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den dänischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.