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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 94
Form und Sprache
(1) 1Der Antrag muss mit dem Formblatt A gestellt werden. 2Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. 3Die Eintragungen im Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
(2) 1Mitteilungen an den Übermittlungsstaat sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der EU-Zustellungsverordnung). 2Diese Sprachen ergeben sich aus dem Länderteil.