Inhalt
§ 41
Ausfüllen des Antrags
(1) 1Die Eintragungen im Formblatt A sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat. 2Welche Sprachen zugelassen sind, ergibt sich aus dem Länderteil. 3Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.
(2) Die Übermittlungsstelle kann eine Frist setzen oder ein Datum bestimmen, nach der/dem die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (Nummer 6.2 des Formblatts A).