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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 146
Umfang der Kostenerstattungspflicht
(1) 1Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung von Ersuchen grundsätzlich keine Kosten verlangt werden (Artikel 15 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2Satz 1 gilt nicht für Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung sowie nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 3Ein Kostenvorschuss darf nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur für die Stellungnahme eines Sachverständigen erhoben werden. 4Für die Anforderung des Vorschusses gilt § 128a Absatz 4.
(2) 1Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. 2Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen oder Dolmetschern angefallen sind. 3Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden. 4Im Übrigen wird auf den Länderteil verwiesen.
(3) 1Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen die Erstattung verlangen. 2Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.
(4) 1Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. 2Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. 3Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.