Inhalt
§ 133
Anwesenheit und Beteiligung von Verfahrensbeteiligten
(1) 1Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung haben die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht anwesend zu sein. 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Darüber hinaus kann das ersuchende Gericht eine aktive Beteiligung der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme beantragen. 4Das ersuchte Gericht teilt den Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihren Vertretern mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen sie sich nach Artikel 13 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung aktiv an der Beweisaufnahme beteiligen dürfen.
(2) 1Beantragen die Verfahrensbeteiligten oder ihre Vertreter außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit oder aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme des ersuchten Gerichts oder an dessen anderer gerichtlicher Handlung, so ist dem Antrag zu entsprechen, sofern deutsche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Als Anwesenheit gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung. 3Das ersuchte Gericht teilt der ersuchenden Stelle den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung mit. 4Die Mitteilung erfolgt so rechtzeitig, dass die Verfahrensbeteiligten und deren Vertreter an der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung teilnehmen können.