Inhalt
§ 7
Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
- 1.
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Das Begleitschreiben (§ 23) dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet
- a)
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bei ausgehenden Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;
- b)
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bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.
Bei Zustellungsanträgen und Zustellungsnachweisen nach der EU-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung.
- 2.
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Mit dem Begleitbericht (§ 24) werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.
- 3.
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Die Denkschrift (§ 25) soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.