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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 57
Zentralstelle
(1) 1Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). 2Die Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. 3Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. 4Die Zentralstellen sollen nur in Ausnahmefällen für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden.
(2) 1Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten. 2§ 32 Absatz 3 findet Anwendung.