Inhalt
§ 15
Rechtshilfe bei Beteiligung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen
(1) 1Entsandte Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen genießen nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 Schutz vor Hoheitsakten des Empfangsstaats. 2Zustellungen an diese Personen erfolgen daher durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (§ 183 Absatz 4 Nummer 3 der Zivilprozessordnung), sofern nicht nach der EU-Zustellungsverordnung die Postzustellung möglich ist. 3Die Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 4Diese leitet die zuzustellenden Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung weiter. 5Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(2) 1Ersuchen um Zustellung an nicht entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung oder dem Haushalt dieser Personen zugehörige Familienmitglieder sollen nach Maßgabe der im Länderteil aufgeführten konsularischen Befugnisse (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ebenfalls in einem verschlossenen Umschlag an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet werden. 2Die Ersuchen sind mit Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen. 3Ebenso ist bei Ersuchen um Vernehmung solcher Personen zu verfahren.
(3) Soweit eine Vernehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nicht möglich ist, kommt eine dienstliche Erklärung oder die Aufnahme einer Wissenserklärung in Betracht.