Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 88
Form und Inhalt des Begleitschreibens
(1) 1Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b). 2Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. 3Übersetzungen sind nicht beizufügen. 4Anzahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. 5Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Formblätter nach der EU-Zustellungsverordnung (Formblatt K), Vordrucke nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (ZRH 1) oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich. 6Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung mit dem Formblatt K. 7Die Sprachregelung für die Ausfüllung der Formblätter ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) 1In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. 2Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aufgrund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. 3In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. 4Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden (§ 84 Absatz 5), so ist hierauf besonders hinzuweisen. 5Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist (§ 84 Absatz 6).
(3) Ist wegen des bevorstehenden Ablaufs einer von der ersuchenden Stelle gesetzten Frist oder aus sonstigen Gründen eine besonders beschleunigte Rücksendung angezeigt, so ist in dem Begleitschreiben auf den Grund hinzuweisen und dieses selbst als Eilsache zu bezeichnen.
(4) 1Das Begleitschreiben ist stets durch einen Richter unter Beifügung seiner Amtsbezeichnung zu unterschreiben. 2In Verfahren, die dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt der Rechtspfleger (§ 12 Rechtspflegergesetz). 3Ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels ist beizufügen.