Inhalt
1Die an ausländische Stellen oder deutsche Auslandsvertretungen gerichteten Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) sind den Prüfungsstellen (§ 9) mit Begleitbericht (§ 24) vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist. 2Beizufügen sind etwaige Begleitschreiben (§ 23) und gegebenenfalls gefertigte Denkschriften (§ 25). 3Abweichend hiervon können die Landesjustizverwaltungen im Bereich der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung von einer Beteiligung der Prüfungsstelle absehen.