Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Schweiz

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145).
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270); es gilt die Ausführungsverordnung vom 23. August 1930 (RGBl. II S. 1209).
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Bei den in Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen. Wird Widerspruch erhoben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853). Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html abrufbar (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Die Eintragungen können in deutscher (auch in englischer, französischer und italienischer) Sprache vorgenommen werden, auch wenn eine Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder italienische Sprache ist (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist gegebenenfalls eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische oder italienische Sprache erforderlich, je nachdem, in welcher Region das Schriftstück zuzustellen ist (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Die jeweiligen Amtssprachen ergeben sich aus https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html. Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse https://www.elorge.admin.ch/) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivilrecht/behoerden/zentralbehoerden.html abrufbar.
b)
Das Rechtshilfeersuchen kann in deutscher (auch in französischer, italienischer) Sprache abgefasst werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist (Artikel 4, 33 HBÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutschschweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zulässig. Der Antrag auf Genehmigung ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ). Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer, italienischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden schweizerischen Behörde beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 89 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahm durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ in Verbindung mit Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche II. 1. c), 2. b) und III. 1. c), 2. b). Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Für die Bewilligung einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 HBÜ können in der Schweiz nicht unerhebliche Kosten anfallen.