Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Portugal

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020 S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133)
2.
Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-IIb-Verordnung vom 25. Juni 2019 (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123), es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 130a der Zivilprozessordnung zulässig.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts L erforderlich (Artikel 12 Absatz 2 und 7 EuZVO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Tribunal Judicial de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Daneben kann das Ersuchen auch durch einen privaten Gerichtsvollzieher erledigt werden. In diesem Fall ist das Ersuchen an
OSAE – Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução
Rua Artilharia Um, n.° 63
1250-083 Lisboa
Portugal
zu richten.
Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:
Direção Geral da Administração da Justiça – Ministério da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/E
Pisos 0, 9 a 14
1990-097 Lisboa
Portugal.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt A zu verwenden. Eintragungen sind in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
e)
Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an die Generaldirektion der Justizverwaltung
Direção Geral da Administração da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/E
Pisos 0, 9 a 14
1990-097 Lisboa
Portugal
zu richten.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die portugiesische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln.
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. Die deutsche Botschaft in Lissabon kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung genehmigt worden ist.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt A sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts L in deutscher und portugiesischer Sprache zu belehren. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2 des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt K erteilt (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
e)
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts K mitzuteilen. Soweit die Übermittlungsstelle um Informationen zum Sachstand ersucht hat, ist dieser unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
f)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
g)
Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
c)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 15 Absatz 2 EuZVO und Artikel 22 EuBVO erstattet. Die Erklärung Portugals zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 15 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.