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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 134
Anwesenheit und Beteiligung ausländischer Richter und Sachverständiger
(1) 1Ob die Anwesenheit oder die aktive Beteiligung von Mitgliedern des ersuchenden Gerichts und vom ersuchenden Gericht bestimmter Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts zulässig ist, ergibt sich aus den Absätzen 2 bis 4. 2Als Anwesenheit bei der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung gilt nicht nur die physische Präsenz, sondern auch die Video- oder Telefonzuschaltung.
(2) 1Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist die Anwesenheit ausländischer Richter oder Sachverständiger an der Beweisaufnahme lediglich anzuzeigen. 2Die aktive Beteiligung an der Beweisaufnahme bedarf einer Bewilligung des ersuchten Gerichts. 3Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt I rechtzeitig den Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die aktive Beteiligung nach Artikel 14 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit.
(3) 1Im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können ausländische Richter bei der Durchführung der Beweisaufnahme oder der anderen gerichtlichen Handlung anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies bewilligt hat (§ 10 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 22. Dezember 1977). 2Da das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 weder eine aktive Beteiligung ausländischer Richter noch die Anwesenheit ausländischer Sachverständiger an Beweisaufnahmen oder anderen gerichtlichen Handlungen des ersuchten Gerichts vorsieht, ist bei entsprechenden Anträgen nach Absatz 4 zu verfahren.
(4) 1Im Übrigen können ausländische Richter oder Sachverständige bei der Durchführung einer Beweisaufnahme oder anderen gerichtlichen Handlung durch das ersuchte Gericht anwesend sein oder sich aktiv hieran beteiligen, sofern die Bundesregierung die hierzu erforderliche Bewilligung erteilt und das ersuchte Gericht keine Bedenken hiergegen hat. 2Für die Bundesregierung erteilen das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz die Bewilligung. 3Das Ersuchen ist über die Landesjustizverwaltung an das Bundesamt für Justiz zu leiten.