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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 36
Zentralstelle
1Jeder Mitgliedstaat hat mindestens eine Zentralstelle eingerichtet (Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, siehe auch die von den Mitgliedstaaten abgegebenen Erklärungen zu Artikel 4 der EU-Zustellungsverordnung, abrufbar im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen). 2Die Zentralstellen haben lediglich eine unterstützende Funktion. 3Ihre Aufgabe besteht darin, den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen und nach Lösungswegen zu suchen, wenn es bei der Übermittlung von Schriftstücken zu Schwierigkeiten gekommen ist. 4In Ausnahmefällen leiten die Zentralstellen Zustellungsanträge auf Ersuchen der Übermittlungsstellen an die zuständigen Empfangsstellen weiter.