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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 125
Erledigungsstücke
(1) 1Der Zustellungsnachweis oder das Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sowie Erklärungen des Zustellungsempfängers, die bei der Zustellung aufgenommen wurden und für das ausländische Gericht bestimmt sind, werden der ersuchenden Stelle übersandt. 2Der Zustellungsantrag ist beizufügen.
(2) Alle übrigen in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund derer der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht.