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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 44
Übermittlung
1Bis zum Inkrafttreten des Artikels 37 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung und der damit verbundenen elektronischen Übermittlung von Ersuchen kann die Übermittlung auf jedem geeigneten Weg erfolgen. 2Ein Weg ist geeignet, wenn das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007). 3In Betracht kommen etwa Übermittlung per Post, Einschaltung privater Kurierdienste, Fax, E-Mail. 4Die tatsächlichen Empfangsmöglichkeiten der Empfangsstelle sind im Europäischen Justizportal unter dem Stichwort „Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen“ abrufbar. 5Wenn es nach deutschem Verfahrensrecht für die Wirksamkeit einer Zustellung erforderlich ist, dass den Empfänger die Urschrift oder eine Ausfertigung des Schriftstückes tatsächlich erreicht, ist zu prüfen, ob der Übermittlungsweg per Fax oder E-Mail geeignet ist. 6Angaben in Nummer 9 des Formblatts A sind nicht erforderlich.