Inhalt
(1) Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Zustellungsanträge unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen.
(2) Die Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Justizportal unter dem Stichwort Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
(3) 1Die Zustellung ist durch den Rechtspfleger zu besorgen. 2Dieser bescheinigt auch die Zustellung oder die Undurchführbarkeit der Zustellung.