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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 123
Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
(1) 1Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung nach dem Vordruck ZRH 7 auszustellen, aus dem sich der Hinderungsgrund ergibt. 2Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. 3Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. 2In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 10 zu verfahren.