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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 12
Allgemeines
(1) 1Ausgehende Ersuchen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) werden in der Regel durch ausländische Stellen erledigt. 2In einigen Staaten (siehe Länderteil) können ausländische Stellen die Erledigung auf Beauftragte übertragen.
(2) 1Ferner können Ersuchen durch deutsche Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit erledigt werden. 2Näheres ergibt sich aus § 14.
(3) 1Zustellungen durch Postdienste sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung zulässig (Artikel 18 der EU-Zustellungsverordnung). 2Im Übrigen können Zustellungen im Ausland unmittelbar durch Postdienste erfolgen, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig ist (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
(4) Elektronische Zustellungen sind im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der EU-Zustellungsverordnung, § 130a Absatz 4 und § 173 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
(5) Bei Zustellungen an ausländische Staaten, ausländische Diplomaten und Beschäftigte deutscher Auslandsvertretungen sind die §§ 15, 38 und 54 zu beachten.