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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 50
Zustellung durch Postdienste
(1) 1Soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, soll die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein oder gleichwertigem Nachweis erfolgen (§ 183 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). 2Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat die ersuchende Stelle zu beurteilen, ob einer Postzustellung im Empfangsstaat wegen des von der Bundesrepublik Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in der Bundesrepublik Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. 3Nähere Informationen zur Zulässigkeit von Postzustellungen ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) 1Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die Amtssprache oder eine Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, beizufügen. 2Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. 3Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein. 4Ausnahmen ergeben sich aus dem Länderteil.
(3) 1Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken der Vordruck ZRH 6 beigefügt werden. 2Dieser ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis (§ 183 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung).