Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Palästinensische Gebiete

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubige Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Vertretungsbüro zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Vertretungsbüro.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das Vertretungsbüro der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden über das Auswärtige Amt übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.