Inhalt
§ 9
Verwaltungsmäßige Prüfung und Überwachung des Rechtshilfeverkehrs
(1) 1Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, wird vorbehaltlich des Absatzes 5 und des § 29 Absatz 2, des § 84 Absatz 2 bis 4 und des § 84a Absatz 2 den Prüfungsstellen übertragen. 2Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen – mit Ausnahme von Zustellungsanträgen – im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. 3Bei der Anwendung der EU-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.
(2) 1Prüfungsstellen sind für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. 2Für die Oberlandesgerichte und das Bayerische Oberste Landesgericht nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr. 3Die Landesjustizverwaltungen können hiervon abweichende Regelungen treffen. 4Für die Bundesgerichte ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(3) Wird eine Zivil- oder Handelssache vor einem unzuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht, ist Prüfungsstelle das Bundesamt für Justiz.
(4) 1Zur Beschleunigung des Verkehrs berichten die Prüfungsstellen unmittelbar an die Landesjustizverwaltung. 2Sind die Berichte von allgemeiner Bedeutung oder berühren sie auch andere Geschäftszweige der Landesjustizverwaltung, so ist ohne besondere Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eine Abschrift des Berichts zu übermitteln.
(5) 1Werden eingehende Ersuchen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 oder nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 der Zentralen Behörde übermittelt, nimmt diese die verwaltungsmäßige Prüfung vor. 2Zentrale Behörde im Sinne des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen. 3Abweichend von Satz 2 wird diese Aufgabe wahrgenommen:
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in Baden-Württemberg vom Amtsgericht Freiburg,
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in Bayern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München,
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in Bremen vom Präsidenten des Landgerichts,
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in Hamburg vom Präsidenten des Amtsgerichts,
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in Hessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
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in Nordrhein-Westfalen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
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in Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden.
4Absatz 4 findet für die Zentralen Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anwendung. 5Das Bundesamt für Justiz unterstützt als Zentrale Behörde des Bundes bei Bedarf die Zentralen Behörden der Bundesländer.