Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Trinidad und Tobago

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an „The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
d)
Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.
Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.