Inhalt
§ 64d
Schriftliche Befragung
(1) 1Für eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen nach § 377 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist die Stellung eines Beweisaufnahmeersuchens erforderlich. 2Eine unmittelbare schriftliche Befragung könnte der ausländische Staat als Eingriff in seine Hoheitsrechte ansehen.
(2) 1Bei Einverständnis beider Parteien (§ 295 der Zivilprozessordnung) kann das Gericht der beweisbelasteten Partei auch aufgeben, eine schriftliche Erklärung eines Auslandszeugen einzuholen (§ 364 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). 2In vielen ausländischen Staaten stößt die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen jedoch auf Schwierigkeiten. 3Dieser Weg sollte daher nur dann gewählt werden, wenn auf Grund früherer Erfahrungen oder anderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass auch auf Betreiben einer Partei Rechtshilfe geleistet wird.