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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 80
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
1Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr können von ausländischen Stellen Kosten erhoben werden. 2Soweit hierzu Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Länderteil dargestellt. 3Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor.