Inhalt

ZRHO
Text gilt ab: 26.09.2023
Fassung: 19.10.1956
Angola

I. Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung
Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
a)
Zustellungsanträge sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (vierfach) und zuzustellenden Schriftstücken (vierfach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luanda kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme
durch ausländische Stellen:
a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (vierfach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Luanda auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Luanda erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
durch zuständige Stelle:
a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
durch zuständige Stelle:
a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.