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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 108
Zustellungen durch Vertretungen anderer Mitgliedstaaten
Eine Zustellung durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedstaats (Artikel 17 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung, § 4 Absatz 1 Nummer 4) ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des anderen Mitgliedstaats ist (§ 1067 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).