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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 10
Unterrichtung der Landesjustizverwaltung
1Der Landesjustizverwaltung ist über besonders genannte Fälle hinaus auch dann zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. 2Hiervon ist auszugehen, wenn bei der Anwendung oder Auslegung von Unionsrechtsakten oder völkerrechtlichen Vereinbarungen Schwierigkeiten entstehen, bei wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, bei besonderen Schwierigkeiten wegen der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter oder Sprachen, bei wiederholten Mängeln von Ersuchen sowie dann, wenn Ersuchen deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechen.