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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 147
Kostenschuldner
(1) 1Kostenschuldner der Rechtshilfekosten ist der ersuchende Staat. 2Ein Kostenvorschuss ist nicht einzufordern.
(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten erbeten, die im ersuchenden Staat angefallen sind, ist das Ersuchen unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.