Inhalt
§ 139
Einziehung von Gerichtskosten
1Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. 2Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann von der Partei betrieben werden, wenn sie aus einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. 3Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.