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ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
§ 64j
Beweisaufnahme durch Beauftragte nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970
(1) 1Ob ein Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 eine Beweisaufnahme durch Beauftragte zulässt, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. 2Ist die Beweisaufnahme völkerrechtlich zulässig, kann der Beauftragte sie auch per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, soweit das deutsche Verfahrensrecht dies zulässt.
(2) 1Der Beauftragte kann Mitglied des Prozessgerichts oder Sachverständiger sein. 2Amtsrichter oder Einzelrichter sind, sofern sie keinen Sachverständigen zum Beauftragten bestellen, unmittelbar selbst Beauftragte. 3Ein Kollegialgericht bestellt durch Beschluss eines seiner Mitglieder oder einen Sachverständigen zum Beauftragten.
(3) 1Gegebenenfalls ist, bevor der Beauftragte die Beweisaufnahme in dem anderen Vertragsstaat durchführt, über die Landesjustizverwaltung eine Bewilligung des anderen Vertragsstaats einzuholen. 2Ob eine solche Bewilligung erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Länderabschnitt. 3Soweit keine Bewilligung erforderlich ist, ist eine Auslandsreise eines Beauftragten formlos per E-Mail über die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz der ausländischen Zentralen Behörde anzuzeigen. 4Einer Übersetzung bedarf die Anzeige nicht. 5Wird eine Beweisaufnahme, für die keine Bewilligung des anderen Vertragsstaats erforderlich ist, per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt, bedarf sie auch keiner Anzeige.
(4) 1Eine Bewilligung der Bundesregierung ist nur dann erforderlich, wenn der Beauftragte ein deutscher Richter ist und er zur Durchführung der Beweisaufnahme in den anderen Vertragsstaat reist. 2Wird die Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz oder durch einen Sachverständigen als Beauftragten durchgeführt, bedarf sie keiner Bewilligung der Bundesregierung. 3Soweit eine Bewilligung der Bundesregierung erforderlich ist, wird sie per E-Mail über die Landesjustizverwaltung beantragt und durch das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz erteilt.
(5) 1Beabsichtigt der Beauftragte, im Ausland eine Person zu vernehmen, so benachrichtigt er im Vorfeld die zu vernehmende Person von dem Termin und teilt ihr mit, dass die Vernehmung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt. 2Bei der Ladung dürfen der Person keine Ordnungsmittel nach § 377 Absatz 2 Nummer 3 und § 380 der Zivilprozessordnung angedroht werden. 3Mit der Ladung ist die zu vernehmende Person darauf hinzuweisen, dass sie zu ihrer Vernehmung einen Rechtsberater beiziehen kann. 4Die Ladung nebst Hinweis auf die Möglichkeit zur Zuziehung eines Rechtsberaters ist in der Sprache des ersuchten Staates abzufassen oder in diese Sprache zu übersetzen, es sei denn, die betroffene Person ist deutsche Staatsangehörige. 5Soweit die zuständige Behörde keine Bedingungen für die Vernehmung festgelegt hat, erfolgt die Beweisaufnahme im Übrigen nach Maßgabe des deutschen Verfahrensrechts (Artikel 21 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).