Inhalt
§ 46
Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen
(1) 1Soll die Zustellung durch eine deutsche Auslandsvertretung (§§ 14, 15) bewirkt werden, so bedarf es eines Zustellungsantrags im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. 2Zudem ist bei einer Zustellung an einen Empfänger, der nicht zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist, zu prüfen, ob die Auslandsvertretung nach der Erklärung des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgen soll, hierzu befugt ist. 3Insoweit wird auf den Länderteil verwiesen.
(2) 1Zustellungen durch Auslandsvertretungen sind nur ohne Anwendung von Zwang möglich. 2Zudem ist der Empfänger durch die Auslandsvertretung über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist. 3Die Übermittlungsstelle soll dem Zustellungsantrag erforderlichenfalls das Formblatt L in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Zustellungsortes beifügen. 4Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. 5Die Übermittlungsstelle trägt jeweils in Abschnitt II des Formblatts L die Anschrift der Auslandsvertretung ein.
(3) 1Die Zustellung wird durch das Zustellungszeugnis der ersuchten Auslandsvertretung nachgewiesen (§ 183 Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 16 Satz 2 des Konsulargesetzes). 2Dieses Zeugnis ist ein gültiger Zustellungsnachweis im Sinne der Zivilprozessordnung.